Allgemeine Geschäftsbedingungen
Maklerbüro Andreas Übler GmbH
- Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf uns erteilten Informationen. Wir sind bemüht, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir nicht übernehmen. Eine Gewähr dafür, dass das Objekt im Augenblick des Zuganges noch verfügbar ist, kann nicht übernommen werden.
- Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und nur für den Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.
- Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen.
- Die Provision für Nachweis und Vermittlung beträgt bei:
- An- und Verkauf von Grundbesitz und bei Erwerb von Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung durch unsere Vermittlung, wenn nicht anders vereinbart, je 4 % des Kaufpreises, mindestens jedoch 2.500,00 €. Diese ist vom Verkäufer, wie auch vom Käufer, zu zahlen.
- Vermietung und Verpachtung, bei Verträgen über Gewerbeobjekte 3 Monatsmieten bzw. Pachtzinsen; Verträgen über Wohnraumobjekte 2 Monatsmieten. Die Vereinbarung eines Optionsrechtes gilt provisionsmäßig als Vertragsabschluss.
- Erbbaurecht je 4 % des auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Erbbauzinses, zahlbar vom Eigentümer, wie auch vom Erbbauberechtigten.
- Hypothekendarlehen für den Darlehensnehmer 3 % der Darlehenssumme.
- Zu den vorgenannten Maklergebührensätzen wird jeweils die aktuell gültige gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung stellt.
- Bei allen Objekten bleiben die Auftraggeberzustimmung und ein möglicher Zwischenverkauf vorbehalten.
- Unser Provisionsanspruch besteht auch, sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Vertrag zustande kommt. Darauf gründet sich die Verpflichtung, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wann und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen über ein von uns angebotenes Objekt ein Vertrag zustande gekommen ist.
- Der Provisionsanspruch besteht auch, wenn der Vertrag zu den Bedingungen geschlossen wird, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte Erfolg durch einen Vertrag über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners erreicht wird; schließlich wenn und soweit in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen zustande kommen.
Der Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Kauf oder Miete und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf, wie auch Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung.
Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande kommende Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund Rücktrittsvorbehalte des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden, Gründen rückgängig gemacht bwz. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vetragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zu Schadensersatz verpflichtet.
Gerichtsstand ist Wunsiedel im Fichtelgebirge.